Bürgerinformationen Windenergie

Häufig gestellte fragen rund um die windenergieansiedlung

Planungsebene

Was sind die rechtlichen Grundlagen für die räumliche Steuerung der Windenergie?

Der Bundesgesetzgeber hat eine Reihe von Änderungen der gesetzlichen Grundlagen beschlossen, um die räumliche Steuerung der Windenergie neu auszurichten und zu einer Beschleunigung des Ausbaus beizutragen. Die neuen Grundlagen finden sich insbesondere im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) und im Baugesetzbuch (BauGB). Eines der zentralen Instrumente ist die bundesgesetzliche Vorgabe von bestimmten Flächenbeitragswerten je Bundesland, also Flächen, auf denen Windenergieanlagen vorrangig angesiedelt werden sollen. In Nordrhein-Westfalen ist diese Vorgabe (Bereitstellung der Flächen) auf Ebene der Regionalplanung umzusetzen. Nach der Konzeption des Landesentwicklungsplans (Entwurf) sind dabei kommunale Planungen als Grundsatz (nicht als verbindliches Ziel) zu berücksichtigen.

Was passiert mit den kommunalen Konzentrationszonen nach Inkrafttreten der neuen Regelungen?

Bis zum 1. Februar 2024 in Kraft getretene Konzentrationszonen mit außerhalb der Zonen (außergebietlich) wirksamer Ausschlusswirkung gelten bis zum 31. Dezember 2027 oder bis zum Erreichen des Flächenbeitragswertes durch die Regionalpläne fort.

Handelt es sich bei Konzentrationszonen im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB um Windenergiegebiete nach neuem Recht?

Ja, auch Konzentrationszonen sind Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG. Dies bleiben sie auch nach Wegfall der außergebietlichen Ausschlusswirkung.

Wie wird der Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen gesteuert?

In Gebieten mit wirksamer Konzentrationszonenplanung steuert die Ansiedlung die außergebietliche Ausschlusswirkung. Die Ausschlusswirkung entfällt zu den oben genannten Zeiträumen. Ein früherer Entfall ist bundesgesetzlich für den Fall vorgesehen, dass im Falle von Gebietsausweisungen eine Beteiligung stattgefunden hat und anzunehmen ist, dass das Vorhaben in dem künftigen Gebiet liegt. Ferner kann auf Ebene der Regionalplanung auch eine Kombination damit und der sog. vorzeitigen Ausweisung vorgesehen werden. Das ist – soweit ersichtlich – in Gebieten mit kommunaler Flächennutzungsplanung mit Ausschlusswirkung nicht vorgesehen. Entweder korrespondieren die kommunal ausgewiesenen und die regionalplanerisch geplanten Flächen oder letztere bleiben hinter ersteren zurück. Daher ist derzeit ein möglicher Konflikt diesbezüglich nicht erkennbar.

In Gebieten ohne wirksame Konzentrationszonenplanung steht im Ausgangspunkt bis zum Erreichen (und Feststellen) der Flächenbeitragswerte der gesamte Außenbereich für die Ansiedlung von Windenergieanlagen zur Verfügung. Diesen Übergangszeitraum versucht die Landesplanung mit einem Ziel der Landesplanung zu steuern, indem sog. „Kernpotentialflächen“ definiert werden oder auf Planentwürfe der Regionalplanung abstellt. Die Ansiedlung außerhalb soll bis zum Abschluss des Verfahrens (Inkrafttreten der Regionalpläne, Feststellen des (Teil)Flächenbeitragswertes) dem Steuerungsziel „widersprechen“. In jenen Fällen soll eine befristete Aussetzung des Genehmigungsverfahrens über die Bezirksregierung möglich sein. An jenem Regelungsmechanismus hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) jüngst allerdings Kritik geübt, ohne allerdings die Frage abschließend zu entscheiden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 16.02.2024 – 22 D 150/22.AK). Es kann daher wohl als derzeit offen bezeichnet werden, ob die landesplanerisch vorgesehene „Steuerung im Übergangszeitraum“ überhaupt rechtmäßig über die Mechanismen des Raumordnungsrechts – der befristeten Aussetzung - durchgeführt werden könnte. Ohne kommunale Planung mit Ausschlusswirkung herrscht derzeit daher wohl Rechtsunsicherheit.

War bei der Konzentrationszonenplanung der Stadt eine Einwohnerversammlung rechtlich erforderlich?

Die Stadt ist aufgrund der Gemeindeordnung allgemein zur Unterrichtung ihrer Einwohner verpflichtet, ohne dass die konkrete Form und das Verfahren der Unterrichtung verbindlich vorgeschrieben werden. Hierzu kann z. B. auch eine Einwohnerversammlung gehören.

Die in der Gemeindeordnung (konkretisiert durch die Hauptsatzung der Stadt) vorgesehenen Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten sind nicht abschließend und verdrängen insbesondere nicht spezialgesetzliche Anhörungs- und Beteiligungsrechte. Das gilt auch für eine Einwohnerversammlung. Konkret bleiben also die Unterrichtung und Beteiligungsmöglichkeit von Einwohnern bei gesetzlich vorgeschriebenen Planverfahren (z. B. bei § 3 BauGB) unberührt, die Form der Unterrichtung und Beteiligung kann also im Falle förmlicher Beteiligungen, z. B. nach BauGB alternativ auch in jener Form erfolgen.

Die Stadt hat die Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB ordnungsgemäß durchgeführt und entsprechend und darüber hinaus in vielfältiger Weise (Informationen im Internet, in den Bekanntmachungskästen, Unterrichtung in der Presse) über die Planungen informiert.

Zu den Planungen bestand auch jederzeit die Möglichkeit der Erörterung mit Bediensteten der Stadt, die auch wahrgenommen wurde. Die Einwohner sind damit ausreichend unterrichtet und Ihnen ist ausreichend Gelegenheit zur Erörterung und Stellungnahme gegeben worden. Hiervon haben zahlreiche Personen und Institutionen auch (umfassend) Gebrauch gemacht. Einer „speziellen“ Einwohnerversammlung bedurfte es daher aus rechtlicher Sicht nicht.

Eine Einwohnerversammlung hätte darüber hinaus auch die Abgabe einer eigenen, individuellen Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung nicht ersetzen können.

Genehmigungsebene

Wie regelt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Beteiligung der Öffentlichkeit bei Genehmigungsverfahren bei Windenergieanlagen?

Das BImSchG kennt zwei Hauptarten des Genehmigungsverfahrens. Den rechtstechnischen Regelfall bildet das förmliche Genehmigungsverfahren, wie es in § 10 und in der 9.BImSchV näher ausgeführt ist. In bestimmten Fällen sieht § 19 BImSchG das vereinfachte Genehmigungsverfahren vor, für das zahlreiche Verfahrensanforderungen gem. § 19 Abs.2 nicht gelten; es wird, abgesehen vom Sonderfall des § 19 Abs.4 BImSchG, ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.

Der wesentliche Grund für den Entfall der Öffentlichkeitsbeteiligung in Windenergiegebieten gem. §§ 2, 6 WindBG liegt darin, dass in jenen Gebieten in aller Regel (vgl. zu Ausnahmen § 6 Abs. 1 S. 2 WindBG) die Umweltverträglichkeitsprüfung und damit der sich aus § 2 Abs. 2 S. 1 lit. c) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in aller Regel ansonsten ergebende Grund, ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen (§ 10 BImSchG) entfällt.

Damit wird das Verfahren in Windenergiegebieten gem. § 2 WindBG aufgrund der Regularien des § 6 WindBG in aller Regel im vereinfachten Verfahren (§ 19 BImSchG) und damit ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Das BImSchG und die entsprechenden Verordnungen wurden bezüglich des Verfahrens also nicht geändert.

Die Regelungen in Windenergiegebieten gelten auch für das sog. Repowering (also der Modernisierung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, § 16b Abs. 1 BImSchG). Repowering in Windenergiegebieten (§ 6 WindBG) findet also in aller Regel im vereinfachten Verfahren, also ohne Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Außerhalb von Windenergiegebieten (§§ 2, 6 WindBG) gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften, also das förmliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Für das Repowering sind allerdings materielle Anforderungen im Genehmigungsverfahren geändert worden (vgl. § 16b BImSchG) und es gelten speziellen Verfahrenserleichterungen im Planungsrecht (z. B. in aller Regel kein Ausschluss im Falle von Repowering außerhalb von Konzentrationszonen, es sei denn, die Grundzüge der Planung wären berührt; wann das der Fall ist, ist streitig).

Wie lange gelten die in aller Regel eintretenden Verfahrenserleichterungen, also insbesondere der Entfall der Öffentlichkeitsbeteiligung, die über § 6 WindBG ausgelöst werden?

§ 6 Absatz 1 WindBG – und damit mittelbar ein Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung (s. o.) - ist auf Genehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 stellt.

§ 6 WindBG in der derzeit geltenden Fassung geht zurück auf die Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (sog. „EU-Notfallverordnung“).

Diese war befristet bis zum 30.06.2024. Inzwischen wurde sie (im hier interessierenden Zusammenhang) verlängert bis zum 30.06.2025 verlängert. Es wird erwartet, dass auch der Bundesgesetzgeber diese Verlängerung in § 6 WindBG nachvollzieht.

Wie können Personen Informationen über Genehmigungsverfahren erhalten, die im vereinfachten Verfahren (also ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) durchgeführt werden?

Der Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW), die einen im Wesentlichen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei Behörden verschafft, falls nicht im Einzelfall der Zugang nach Maßgabe von gesetzlichen Ausschlusstatbeständen nicht besteht, gilt weiterhin. Damit ist nach Maßgabe des IFG NRW auf Antrag der Informationszugang zu gewähren.

Das Umweltinformationsgesetz UIG nach Maßgabe des UIG NRW (vgl. § 2 UIG NRW) gilt ebenso weiterhin. Auch insoweit gilt im Wesentlichen ein Zugangsanspruch auf Umweltinformationen auf Antrag, da im vereinfachten Verfahren u. a. § 10 Abs. 3 BImSchG nicht gilt und damit die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung der Verfahrens-unterlagen sowie die Auslegung zur Einsichtnahme entfallen.

Wie können sich Personen in Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung in Genehmigungsverfahren einbringen?

Die Beteiligungsrechte von Personen, die in ihren rechtlichen Interessen betroffen sein können, werden nicht eingeschränkt. Es mag zwar faktisch im Einzelfall schwieriger sein, Informationen zu erlangen, als bei einer Veröffentlichung der (wesentlichen) Verfahrensunterlagen. Die im vereinfachten Verfahren geltenden Beteiligungsrechte, leiten sich im Wesentlichen aus dem im vereinfachten Verfahren anwendbaren Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) ab.

Hierzu zählen die Vorschriften zur Beteiligung nach §13 Abs. 2 VwVfG NRW, insbesondere also die Hinzuziehung auf Antrag derjenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, Wer in seinen rechtlichen Interessen betroffen sein kann, richtet sich z.B. insb. nach fachrechtlicher Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkung eines Vorhabens. Das können z.B. Umweltauswirkungen wie Schall (im „Einwirkungsbereich“ der Anlage), Betroffenheit bei Schattenwurf oder die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme (z. B. im Fall einer möglichen optisch bedrängenden Wirkung in allen Varianten. Dies gilt auch im Zusammenwirken mehrerer Anlagen: Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon vorhandene Windenergieanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann in diesem Zusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Je nach Fallkonstellation kann aber auch erst die hinzutretende Anlage in der Zusammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung führen (so OVG NRW, Urteil vom 04.05.2022 – 8 D 311/21.AK – Rn. 32 m. w. N.; § 249 Abs. 10 BauGB. Dies hat an der grundsätzlichen Prüfung nichts geändert, lediglich den Maßstab erstmals gesetzlich definiert für die „Regelfälle“).

Zwar muss die Betroffenheit in rechtlichen (nicht nur: berechtigte) Interessen möglich sein; das erfordert einen höheren Grad an Betroffenheit als z B. bei einer Klagebefugnis. Die rechtliche Betroffenheit muss aber auch nur potentiell vorliegen, nicht etwa „gewiss“ sein. Die Hinzuziehung in einem solchen Fall liegt im Ermessen der Behörde.

Wie können sich Personen in Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung in Genehmigungsverfahren einbringen? – Fortsetzung -

Als Beteiligte hinzugezogene Personen haben einen Anspruch auf Akteneinsicht gem. § 29 VwVfG NRW. Nichtbeteiligte, die ein berechtigtes Interesse gelten machen können, haben nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen keinen Anspruch auf Akteneinsicht, aber jedenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag.

Die Abgabe einer eigenen Stellungnahme im Verfahren (nicht: Einwendung, das Einwendungsrecht ist im vereinfachten Verfahren dahingehend modifiziert, dass Einwendungen gegen das Vorhaben nur von Personen erhoben werden können, deren Belange berührt sind, oder von Vereinigungen, welche entweder gemäß § 3 Abs. 1 UmwRG als Umweltschutzvereinigung anerkannt sind oder die Anforderungen des § 2 Abs 2 UmwRG erfüllen) hängt nicht von der Beteiligtenstellung ab. Die Genehmigungsbehörde wird aber prüfen, ob die Stellungnahme im Genehmigungsverfahren relevant ist, da der Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Genehmigung hat, ob es – ebenso rechtmäßige – andere Möglichkeiten, konkret andere Ausgestaltungsmöglichkeiten etc. gäbe, ist für die Entscheidung irrelevant. Insbesondere kommt es auf die rechtliche Betroffenheit im Rahmen eines möglichen Drittschutzes, also Schutzaspekte an, auf Vorsorgegrundsätze kann (und darf) in aller Regel nicht abgestellt werden. Erhält die Behörde weitergehende Informationen von Personen, die nicht zum Kreis der Einwendungsbefugten gehören, kann sie diese Informationen gleichwohl nach § 24 VwVfG berücksichtigen.


aktuelle bürgernachfragen zum flächennutzungsplan der stadt willebadessen und den laufenden Genehmigungsverfahren beim Kreis höxter

sachlicher Teilflächennutzungsplan der Stadt Willebadessen

Die Stadt Willebadessen hat sich den von außen gestellten Herausforderungen und der rechtlichen Aufforderung der Windenergienutzung substanziell Raum zu verschaffen, in einem transparentem Planverfahren gestellt. Über 3 Jahre dauerte das aufwendige Verfahren mit öffentlichen Sitzungen und Beratungen in diesem städtebaulich begründete objektive Kriterien entwickelt und diskutiert wurden. Zahlreiche Stellungnahmen von Behörden, Stellen und Bürgern führten zu neuen Betrachtungen und Plananpassungen. Der Rat der Stadt Willebadessen hat in seiner Sitzung am 30. November 2023 über diese Stellungnahmen aus allen Beteiligungsverfahren beraten und den sachlichen Teilflächennutzungsplan, nebst Begründung mit Umweltbericht, sowie die zusammenfassende Erklärung beschlossen. Dieser Planungsprozess wurde im Herbst 2023 mit dem einstimmigen Beschluss erfolgreich abgeschlossen. Der Planwerk wurde der Bezirksregierung Detmold zur Genehmigung vorgelegt. Die Bezirksregierung Detmold hat den sachlichen Teilflächennutzungsplan mit Schreiben vom 15.01.2024 genehmigt Die Genehmigung der Bezirksregierung erfolgte nach einer umfangreichen Prüfung und mündete in der öffentlichen Bekanntmachung am 17.01.2024. Mit der Bekanntmachung wurde der sachliche Teilflächennutzungsplan wirksam. Ein gerichtlicher Normkontrollantrag nach Verwaltungsgerichtsordnung VwGO wurde nach der Bekanntmachung durch etwaige Gegner des Planwerks beim zuständigen Oberverwaltungsgericht des Landes NRW nicht gestellt.
Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein.

In einer durch die Stadt am 20.02. 2024 organisierten Informationsveranstaltung, an der ca. 500 interessierten Bürger, Planer und Beteiligte der Energiewende in Peckelsheim teilgenommen haben, wurde das Verfahren und das Ergebnis der Planung nochmal ausführlich erläutert und die anstehenden nächsten Schritte bei anderen Behörden aufgezeigt. Die Chancen und veränderten Beteiligungsmöglichkeiten bei den o.g. Verfahren wurden im Podium und offenen Tischgesprächen mit großer Resonanz geführt. Damit eine breite Basis der Diskussion in die Ortschaften auch nach Abschluss des Verfahrens der Stadt Willebadessen im Übergang zu den konkreten Genehmigungsverfahren des Kreises Höxter getragen wird, wurden auch die betroffenen Planer, Projektierer und Vorhabenträger hinzugeladen worden. Damit wurde eine größtmögliche Transparenz geschaffen.

Nach der abgeschlossenen Planbegründung soll der Teilflächennutzungsplan der Konzentration und räumlichen Steuerung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet Willebadessen dienen.

Die Konzentrationszonen ergeben sich aus einer methodischen Betrachtung des gesamten Stadtgebietes Ziel der Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes für Windenergieanlagen ist es, im gesamten Außenbereich der Stadt Willebadessen Konzentrationszonen für Windenergieanlagen darzustellen.
Die Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen hat zur Folge, dass der Erforschung, Errichtung oder Nutzung von Windenergieanlagen außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen in der Regel öffentliche Belange entgegenstehen, und somit Windenergieanlagen außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. Die Flächen außerhalb der Konzentrationszonen sollen nach der Konzeption der Stadt Willebadessen i.d.R. Windkraftfrei bleiben. Diese Negativplanung unterscheidet sich somit erheblich von einer s.og. Positivplanung.

Genehmigungsverfahren

Nach dem die Stadt die Planung abgeschlossen hat stehen nun diese Flächen für weitere Genehmigungsschritte offen.
Die so eingeschränkten Flächen der Konzentrationsplanung stellen lediglich ein Angebot für die anstehende konkrete Genehmigungsverfahren bei der dafür zuständigen Genehmigungsbehörde (i.d.R.) beim Kreis Höxter dar.

Die Stadt Willebadessen ist in ihrer Funktion kein Projektierer und keine Genehmigungsbehörde für konkrete Windkraftprojekte.

Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen durch den Kreis Höxter ( i.d.R.) in den komplexen gebundenen Entscheidungen erfolgt in einem vom Gesetzgeber vorgesehenen engen und gerichtlich überprüfbaren Verfahren nach BImSchG und den zugehörigen BImSchV. Sämtliche erforderliche Prüfungen aus anderen Rechtsbereichen wie z.B. Bauordnung, BNatSchG, zivile und militärische Luftsicherheit, Straßenrecht und viele mehr, werden auf Grund der Konzentrationswirkung des BImSchG hinzugezogen und in der Entscheidung eingeschlossen. Eine Wahloption zu Prüfung der Belange besteht nicht. Entweder werden die rechtlich gestellten Anforderungen erfüllt oder nicht.
Zu den Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen gehören nicht nur die naturschutzfachrechtlichen Belange wie z.B. Artenschutz, die baurechtlichen Belange wie z.B. die Statik, die „Umzingelung“ als besonderen Fall der unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung , die wasserrechtlichen Belange wie der Schutz von Grundwasser , sondern auch die immissionschutzrechtlichen Belange wie Schallimmissionen durch Betrieb und Bau von Anlagen oder Lichtimmissionen dazu. Wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG erfüllt sind muss der Kreis die Genehmigung ggf. mit Nebenbestimmungen erteilen.

Der Antrag ist dagegen nach § 20 der 9.BImSchV abzulehnen, sobald die Prüfung ergibt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen z.B. bei unzulässiger optisch bedrängender Wirkung / Umzingelung, nicht vorliegen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann.

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge für die Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen die eine Gesamthöhe von mehr als 50 Metern aufweisen, liegt im Gebiet der Stadt Willebadessen in der Regel beim Kreis Höxter als der zuständigen Immissionsschutzbehörde vor. Nur in Ausnahmefällen, bei so genannten Zaunanlagen, also den Anlagen die innerhalb der Fläche einer anderen Anlage in Zuständigkeit der Bezirksregierung liegen, liegt die Zuständigkeit bei der Bezirksregierung Detmold. Werden 20 WEA oder mehr beantragt, werden Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich sein. Auch in Verfahren die den Verfahrenserleichterungen nach § 6 WindBG nicht unterliegen, wird ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich werden.
Aktuell ist die Einwendungsfrist bei dem zuständigen Kreis Höxter in so einem Verfahren nach §16 b BImSchG in Peckelsheim ohne nennenswerte Beteiligung abgelaufen. Ein interessierter Bürger hat sich sehr ausführlich über das Vorhaben im Rathaus informiert.
Weiteres ist der Internetseite des Kreises Höxter unter der Adresse www.bekanntmachungen.kreis-hoexter.de zu entnehmen.

Weitere Antworten FAQ

Von interessierten Bürgern liegen hier auch zahlreiche Anfragen über die in der Veranstaltung am 20.02.2024 im Podium und in der freien Diskussion besprochenen Fragen und Präsentationen.
Dem Wunsch wird zeitnah im Rahmen der hier eingegangenen Fragen als FAQ entsprochen. Die hier vorliegenden Präsentationen aus der Veranstaltung werden auch auf der Seite der Stadt Willebadessen - Bürgerinformationen Windenergie alsbald freigegeben.

https://www.willebadessen.de/de/news-bekanntmachungen/buergerinformationen-windenergie/


informationsmöglichkeiten bei windkraftanträgen

Teilflächennutzungsplanung für Windkraft der Stadt Willebadessen nach transparentem Verfahren abgeschlossen – Bürgerschaft im anschließenden Genehmigungsverfahren nicht ohne Rechte

Auch im beschleunigten Genehmigungsverfahren bestehenBeteiligungsmöglichkeiten und Informationsrechte

Aufgrund der Pressemitteilung des Kreises Höxter vom 01.03.2024 zeigen sich viele Bürger gegenüber der Stadt verunsichert. Die zahlreichen Anfragen reichen von Rückfragen zum Flächennutzungsplanverfahren bis zum Gefühl einer gewissen „Rechtslosigkeit“ gegenüber dem Kreis im Genehmigungsverfahren.

Transparentes Flächennutzungsplanverfahren

Die Stadt hat in einem nahezu dreijährigen Planungsprozess entsprechend dem gesetzlichen Auftrag im Flächennutzungsplanverfahren die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen. Der Öffentlichkeit und den Behörden ist im gesamten Verlauf des Verfahrens die Möglichkeit eröffnet gewesen, ihre Argumente und Sichtweisen einzubringen. Die Ratssitzungen dazu waren selbstverständlich stets öffentlich und die lokale Presse hat ausführlich berichtet. Dieser Planungsprozess lag in den Händen der Stadt. Diese Aufgabe hat sie verantwortungsvoll wahrgenommen.

Einzelaspekte im Verfahren; 1.000m-Abstand, „Umfassung“

Die von den Bürgern häufig gestellten Fragen nach einem pauschalen Mindestabstand und einer „Umfassungswirkung“ sind im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht in den Flächennutzungsplan eingeflossen.

Kein pauschaler Mindestabstand im Flächennutzungsplanverfahren

Im Flächennutzungsplanverfahren ist es unzulässig, schlicht einen pauschalen Mindestabstand festzulegen. Das Land NRW hat entsprechend der bundesgesetzlichen Vorgabe Pauschalabstände abgeschafft, soweit sie auf Windenergiegebiete Anwendung fanden.

Die Rechtsprechung hat solchen Pauschalabständen eine Absage erteilt, da sie nicht das Ergebnis des geforderten Abwägungsprozesses seien. Ob im Einzelfall über Schutzabstände hinaus Vorsorgeabstände im Planungsverfahren hätten erarbeitet werden dürfen, hängt von der konkreten, individuellen Situation, z. B. der Siedlungsstruktur etc. des jeweiligen Planungsraums ab. So kann es in der einen Stadt zu größeren, in der anderen zu kleineren Abständen kommen.

Der Stadt Willebadessen war es in der konkreten Planungssituation wichtig im Sinne einer Gleichbehandlung, die im Verfahren ermittelten Schutz-/Vorsorgeabstände nicht nach Siedlungen (nach der Baunutzungsverordnung definierte Gebiete, die allgemein dem Wohnen dienen) und Splittersiedlungen und Einzellagen im Außenbereich zu unterscheiden. Sie hat vielmehr ein System mit einer Musteranlage („Referenzanlage“) zur Grundlage des Verfahrens gemacht. Der Abstand einer konkreten Anlage wird demgegenüber im Genehmigungsantrag bestimmt durch die Lage der beantragten Anlage und den sich daraus ergebenden Prüfungen (Immissionsschutz, etc.). Liegen die Genehmigungsvoraussetzungen vor, hat der Antragsteller einen entsprechenden Genehmigungsanspruch.

Optisch bedrängende Wirkung

Die Frage einer optisch bedrängenden Wirkung einer Anlage im Einzelfall ist ein Aspekt, der für einen konkreten Antrag im Genehmigungsverfahren zu prüfen ist. Der Bundesgesetzgeber hat insofern die Prüfregel begrenzt auf in der Regel die zweifache Höhe der Anlage. Hält die konkrete Anlage diesen Abstand ein, so liegt nach der normativen Vorgabe des Baugesetzbuches in der Regel keine optisch bedrängende Wirkung vor. Insofern besteht auch im Genehmigungsverfahren kaum („in der Regel“) Spielraum.

Keine Regelungsmöglichkeit von „Umfassung“ („Umzingelung“)

Im Rahmen der Flächennutzungsplanung besteht nach Überzeugung der Stadt zudem keine Möglichkeit, eine Ansammlung von Anlagen vorwegzunehmen, die eine „Umfassung“/Umzingelung bedeuten würde im Sinne einer besonderen optisch bedrängenden Wirkung. Die Rechtsprechung hat die Frage nach dem Verständnis der Stadt, ob dies überhaupt als städtebaulicher Aspekt im Planungsverfahren gelöst werden kann, tendenziell verneint. Es erschien der Stadt auch zu riskant, die ohnehin tendenziell fehleranfällige Planung mit derartigen Unsicherheiten zu belasten.

Informationsveranstaltung am 20.02.2024 – zum Genehmigungsverfahren

In der Veranstaltung hat der Fachbereichsleiter Bauen und Planen der Stadt Willebadessen, Herr Markus Blaschek, die verschiedenen Verfahren erläutert. Er hat auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere durch § 6 WindBG eine für Nachbarn geplanter Anlagen missliche Situation entstehen könne, weil es gegenüber dem früheren Regelverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung schwieriger sei, mögliche Nachbarrechte im Vorfeld einer Genehmigung – im Verfahren also – geltend zu machen bzw. bei der Behörde anzubringen. Hier helfe in erster Linie ein Kontakt auch zu den Projektierern, dies war ein wesentlicher Grund, jene einzuladen, damit diese ihre konkreten Projekte vorstellen und Kontakte geknüpft werden.

Trotz dieser gesetzlichen Änderungen ist es aber nicht so, dass die Genehmigungsbehörde prüft und dann erst nach Erteilung der Genehmigung über den Klageweg Rechte geltend gemacht werden können.

Betroffene Nachbarn haben die Möglichkeit, als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen werden. Jeder hat die Möglichkeit, Informationen über Informationsfreiheitsgesetze bei der Genehmigungsbehörde anzufragen (Informationsfreiheitsgesetz NRW, Umweltinformationsgesetz). Für den Bürger mag es schwieriger sein, Informationen zu erhalten. Recht- oder „informationslos“ ist er nicht. Auf diese wesentlichen Unterschiede hat die Veranstaltung am 20.02.2024 ebenso hingewiesen wie die Tatsache, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn keine im Verfahren zu prüfenden Aspekten entgegenstehen.

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