Winterdienst

09.01.2026

Gesetzliche Einordnung:

Die winterdienstlichen Pflichten der Kommunen sind in den Straßengesetzen der einzelnen Bundesländer und der von der Rechtsprechung entwickelten Verkehrssicherungspflichten geregelt. So hat laut Bundesgerichtshof jeder, der einen Verkehr eröffnet oder zulässt, dafür zu sorgen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht zu Schaden kommen, d. h. sie muss zumutbare Vorkehrungen treffen, um die aus einer Gefahrenquelle resultierenden Schäden zu verhindern (BGH, VersR 1985, 568).

Weil es jedoch unverhältnismäßig ist, von einer Kommune zu verlangen, dass sie jeden Einwohner vor jedem Schaden bewahren kann, schränken Gesetze und Rechtsprechung die Verkehrssicherungspflicht auf ein zumutbares Maß ein. 
Das bedeutet:
Es wird die Leistungsfähigkeit der Kommunen und Landkreise berücksichtigt. Die Verkehrssicherungspflicht tritt erst dann ein, wenn der Verkehrsteilnehmer nicht mehr selbst in der Lage ist, die Situation trotz besonderer Sorgfalt zu beherrschen.

Für die Stadt Willebadessen sind zur Erfüllung der Räum- und Streupflicht sowohl der Bauhofes, als auch privater Dienstleister, die sich hierzu vertraglich verpflichtet haben zuständig.

Die Räum- und Streupflicht unterliegt räumlichen und zeitlichen Einschränkungen. Zudem wird unterschieden zwischen Fahrverkehr und Personenverkehr innerhalb und außerhalb der Ortschaften.

Fahrverkehr innerorts – Wo und wann muss die Stadt Willebadessen Eis und Schnee räumen?

Laut Bundesgerichtshof ist die Kommune nur verpflichtet, Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen lediglich an verkehrswichtigen und gleichzeitig gefährlichen Stellen bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen.

Was bedeutet „geschlossene Ortslage“? Was bedeutet „verkehrswichtig“ und wie wird in diesem Kontext „gefährlich“ definiert?

„geschlossene Ortslage“
Unter einer geschlossenen Ortslage wird ein Teil des Gemeindegebiets verstanden, der zusammenhängend bebaut ist. Der Stadt Willebadessen ist also verpflichtet, den Ort selbst und einzelne Ortsteile winterdienstlich zu bedienen, nicht aber das gesamte Gebiet innerhalb der Gemeindegrenzen. Außerhalb der geschlossenen Ortslage kümmert sich auch der Kreis Höxter und Straßen.NRW um den Winterdienst.

„verkehrswichtig“
Eine Straße gilt dann als verkehrswichtig, wenn sie im Verhältnis zu allen anderen Straßen in der Gemeinde den meisten Verkehr trägt, und zwar dauernd. Eine erhöhte Verkehrsbelastung zu Spitzenzeiten („rush hour“) reicht nicht aus, um eine Räum- und Streupflicht zu begründen.

Welche Straßen konkret betroffen sind, muss jede Gemeinde selbst festlegen. Einzige Ausnahme sind klassifizierte Straßen. Sie werden unabhängig vom Verkehrsaufkommen immer geräumt und gestreut.

„gefährlich“
Schneeglätte allein macht eine Straße nicht gefährlich. Gefährlich wird es laut BGH erst in scharfen, unübersichtlichen oder sonst schwierig zu durchfahrenden Kurven, starken Gefällstrecken, unübersichtlichen Kreuzungen und Straßeneinmündungen – also an Stellen, an denen Autofahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssen.

Als Grundregel kann gelten, dass die Gefahr unvermutet auftreten und selbst mit einer vorausschauenden Fahrweise nicht verhindert werden kann.

Wichtiger Hinweis:
Die Räum- und Streupflicht greift erst, wenn die Kriterien „verkehrswichtig“ und „gefährlich“ gleichzeitig auftreten. Dies ist auch Voraussetzung für die Haftung der Kommune.

Zeitliche Einschränkung des Winterdienstes:
Eine Verpflichtung zum Durchführen eines Räum- und Streudienstes ist nur im Zeitraum von 6:00 Uhr morgens bis 20:00 Uhr abends gegeben.

Räum- und Streupflicht für Grundstückseigentümer gem. Straßenreinigungssatzung der Stadt Willebadessen

Die Reinigung der Gehwege wird den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt

Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht speziell für Gehwege
Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen.

Zeitraum:
In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu besei-
tigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthalten - der Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.

Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden

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