30.04.2024
Hunde müssen in öffentlichen Bereichen wie Fußgängerzonen und anderen innerörtlichen Bereichen, auf Straßen, in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen, Aufzügen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, sowie im Wald außerhalb von Wegen grundsätzlich angeleint werden. Gerade in der Brut- und Setzzeit bis Ende Juli sollten Hunde angeleint werden, um die Wildtiere nicht zur verjagen. Daher weisen wir die Hundehalterinnen und Hundehalter darauf hin, ihre Hunde grundsätzlich an die Leine zu nehmen. Von diesem Leinenzwang ausgenommen sind Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten, Polizeihunde sowie Hunde die sich in ausgewiesenen Hundelaufbereichen aufhalten.